ARTIKEL 42
Stimmrecht
(1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207329
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)