ARTIKEL 41
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zurücktritt, gilt mit Wirkung vom Datum ihres Rücktritts von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207328
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)