ARTIKEL 25
Schutz der Souveränität
(1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Protokoll in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
(2) Dieses Protokoll berechtigt eine Vertragspartei nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates die Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschließlich dessen Behörden vorbehalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207312
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