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ARTIKEL 21 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 21

Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen

(1) Wo dies angemessen ist, tauschen die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts oder geltender internationaler Verträge auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer Vertragspartei, die hinreichend begründet, dass diese Informationen zur Aufdeckung oder Ermittlung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten erforderlich sind, folgende Informationen aus:

  1. a) Aufzeichnungen über die Lizenzerteilung für die betreffenden natürlichen und juristischen Personen,
  2. b) Angaben zur Identifizierung, Überwachung und Verfolgung natürlicher oder juristischer Personen, die am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten beteiligt sind,
  3. c) Unterlagen über Ermittlungen und Verfolgungen,
  4. d) Aufzeichnungen über Zahlungen für die Einfuhr, die Ausfuhr oder den zollfreien Verkauf von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und
  5. e) Einzelheiten zu Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten (einschließlich gegebenenfalls von Referenzangaben zu Einzelfall, Menge, Wert der Beschlagnahme, Produktbeschreibung, beteiligten Rechtsträgern, Herstellungszeit und -ort) und Vorgehensweisen (einschließlich Methoden für Transport, Verbergung, Weiterleitung und Aufdeckung).

(2) Von den Vertragsparteien nach diesem Artikel erhaltene Information dürfen ausschließlich für den Zweck des Erreichens der Ziele dieses Protokolls verwendet werden. Die Vertragsparteien können festlegen, dass diese Informationen nicht ohne Zustimmung der Vertragspartei weitergegeben werden dürfen, die sie bereitgestellt hat.

Schlagworte

Herstellungsort

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207308

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