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§ 2 Applikationsentwicklung – Coding-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Definieren der Ziele und Erarbeiten der Systemanforderungen (unter Berücksichtigung unterschiedlicher Endgeräte, Benutzerfreundlichkeit, Barrierefreiheit, Nutzen, Kosten, möglicher Probleme) der Kunden und Kundinnen inklusive geeigneter Abnahmekriterien,
  2. 2. Beraten der Kunden und Kundinnen bezüglich der möglichen Ausführungsvarianten unter anderem mittels agiler Methoden zur Berücksichtigung von Änderungswünschen der Kunden und Kundinnen,
  3. 3. Programmieren/Codieren von Applikationen oder Applikationsteilen unter Anwendung von Testmethoden und unter Berücksichtigung späterer Änderbarkeit, Erweiterbarkeit, Benutzbarkeit, Effizienz, Fehlerbehandelbarkeit, Wartbarkeit, von Datenschutzbedürfnissen und Lizenzregeln,
  4. 4. Implementieren von Testmethoden und Ausführen von Tests (inklusive Beschaffen von Testdaten, Erstellen von Testfällen, Sicherstellen, dass alle Funktionen getestet werden), Dokumentieren der Testergebnisse in einem Testprotokoll, Beurteilen der Testergebnisse und Ableiten von Maßnahmen im Anlassfall (zB Fehlerbehebung),
  5. 5. Implementieren von Benutzerschnittstellen für Applikationen,
  6. 6. Erstellen von technischen Dokumentationen (zB FAQ, Handbücher, kontextsensitive Hilfe) und Hilfestellungen für Benutzer und Roll-out von Applikationen (zB Benutzerschulung/Benutzerinnenschulung, Übergabe, Abnahme),
  7. 7. Identifizieren und Analysieren von Daten und Entwickeln von geeigneten Datenmodellen sowie Formulieren von Testdaten und Umsetzen von Datenmodellen in eine Datenbank,
  8. 8. Entwickeln von Zugriffen auf eine Datenbank mit geeigneten Abfragesprachen,
  9. 9. Informieren, Beraten, Betreuen und gegebenenfalls Einschulen der Kunden und Kundinnen bzw. Anwender/Anwenderinnen sowie Anbieten von betrieblichen Serviceleistungen,
  10. 1 0.Durchführen von Projekten (Erstellen der Zeit- und Ressourcenplanung, Erteilen von Teilaufträgen, Präsentieren von Lösungen, Abgleichen des Projektstandes mit anderen Teammitgliedern, Erstellen von Projektberichten).

Schlagworte

Zeitplanung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010297

Dokumentnummer

NOR40207126

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