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§ 53 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Veröffentlichung eines Beschafferprofils

§ 53.

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.

(2) Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefonnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206754

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)