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§ 54 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten

§ 54.

(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäßAnhang VIII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.

(2) Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäßAnhang VIII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang VIII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.

Schlagworte

Metadaten

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207219

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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