vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 118 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

3. Unterabschnitt

Ablauf der Innovationspartnerschaft Ziel der Innovationspartnerschaft

§ 118.

(1) Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung sowie der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Waren, Bau- oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind.

(2) Der geschätzte Wert der Waren, Bau- oder Dienstleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderliche Investition nicht unverhältnismäßig sein.

Schlagworte

Bauleistung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206819

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte