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§ 25 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

2. Abschnitt

Besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste Verfahren

§ 25.

(1) Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gemäßAnhang IV gelten ausschließlich die §§ 1 bis 4, 6 bis 11, 12 Abs. 1, 2, 5 und 6, 14 Abs. 1 bis 4 und 9, 15, 16, 21, 26, 27, 28 Abs. 1, 29 bis 39, 44 bis 52, 56, 57, 70 bis 75, der 2. Teil, der 3. Teil mit Ausnahme des § 110, der 4. Teil sowie die Abs. 3 bis 7.

(2) Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gelten ausschließlich die §§ 1 bis 4, 6, 7, 11, 12 Abs. 1, 2 und 6, 14 Abs. 1 bis 4 und 9, 15, 16, 21, 28 Abs. 1, 29, 31, 34 Abs. 1, 38, 39, 44 bis 52, 56, 70 bis 75, der 2. Teil, 102, 105, 107, 109, 112 bis 116, der 4. Teil sowie die Abs. 3 bis 7. Die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die §§ 1, 2 und 34 Abs. 1, der 2. Teil sowie die §§ 102 und 109 dieses Bundesgesetzes anwendbar.

(3) Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen und von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste unter Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen frei gestalten.

(4) Besondere Dienstleistungskonzessionen, sofern nicht eine der in § 22 Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste sind in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu vergeben.

(5) Im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen, ausgenommen in den Fällen des § 22 Abs. 3 Z 2 und 3, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben.

(6) Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen ist ein Verfahren mit einem Unternehmer insbesondere in den Fällen des § 22 Abs. 3 Z 2 und 3 zulässig.

(7) Der Auftraggeber hat den Ablauf des Verfahrens in der Ausschreibung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206584

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