4. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen
§ 117.
(1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe- Mitteilungs-, oder Auskunftspflichten gemäß den §§ 8 Abs. 2, 28, 29, 31, 33 bis 37, 103 bis 105 und 108 Abs. 4 verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß § 102 nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Kündigung und Beendigung eines Konzessionsvertrages nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
- 1. im Falle des § 109 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und
- 2. im Falle des § 109 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 30% des Wertes der Konzession
- zu bestrafen.
(3) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.
Schlagworte
Strafbestimmung, Schlussbestimmung, Bekanntmachungspflicht, Bekanntgabepflicht, Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206676
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