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§ 13 Frauenförderungsplan BMEIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 13.

(1) Der Frauenförderungsplan ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen. Zusätzlich wird der Frauenförderungsplan auch im Intranet des BMEIA publiziert.

(2) Im Rahmen der Grundausbildung ist über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.

(3) Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Dienststellenleiterinnen und -leiter sowie Personalreferentinnen und -referenten sollen periodisch auf das B-GlBG aufmerksam gemacht werden.

(4) Ein Intranetlink zu Gleichbehandlungsthemen wird vom Dienstgeber vorgesehen.

(5) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit ermöglicht, soweit dem nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

Schlagworte

Dienststellenleiter, Dienststellenleiterin, Personalreferent, Personalreferentin, Sektionsleiter, Sektionsleiterin, Gruppenleiter, Gruppenleiterin, Abteilungsleiter, Abteilungsleiterin

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20010293

Dokumentnummer

NOR40206544

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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