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§ 10 Frauenförderungsplan BMEIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Öffentlichkeitsarbeit

§ 10.

(1) Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das BMEIA teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des BMEIA im Internet werden insbesondere Frauen zu einer Bewerbung für den Auswärtigen Dienst eingeladen.

(2) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in digitalen Medien, wird Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum gegeben.

Schlagworte

Berufsinformationsmesse

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20010293

Dokumentnummer

NOR40206541

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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