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§ 1 Frauenförderungsplan BMEIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

1. Abschnitt

Personelle Maßnahmen Ziele des Frauenförderungsplanes

§ 1.

Ziele des Frauenförderungsplanes:

  1. 1. Vorgaben und Maßnahmen, damit in Entsprechung der §§ 11ff B-GlBG der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 50% erreicht wird bzw. der erreichte Anteil von 50% erhalten bleibt.
  2. 2. Die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie bei der Vertretung/ Entsendung in leitende Positionen in EU-Gremien und internationalen Organisationen.
  3. 3. Die gleichberechtigte Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen, Beratungsgremien, Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen, Fachgruppen und ähnlichen Arbeitsgruppen.
  4. 4. Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20010293

Dokumentnummer

NOR40206532

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Stichworte