Auskunftsrecht
§ 9.
In einem Auskunftsverfahren (§ 44 DSG) über die gemäß diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten hat der Auskunftswerber unter Nachweis seiner Identität in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken sowie Angaben zu seiner Fluggasteigenschaft und seinen Flugbewegungen zu erbringen, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Auskunftserteilung durch die Fluggastdatenzentralstelle zu vermeiden. Das Auskunftsrecht umfasst nicht die Auskunft über bereits depersonalisierte Daten (§ 6 Abs. 1).
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
20010284
Dokumentnummer
NOR40206157
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