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§ 18 EEA-VStS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

§ 18.

Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die Vorschriften der Richtlinie 2014/41/EU weiter zu verstärken oder zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen, sofern das in der Richtlinie 2014/41/EU niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206133

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