vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 TUK-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2018

Berichts- und Informationswesen

§ 3.

(1) Für den Informationsaustausch über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen zwischen den zuständigen Stellen in Österreich und jenen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die gesammelten Daten über alle im Bundesgebiet durchgeführten technischen Unterwegskontrollen in einer Datenbank zu pflegen.

  1. 1. Im Sinne des Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/47/EU informiert die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse aller im Bundesgebiet durchgeführten technischen Unterwegskontrollen, im Zuge derer an einem Fahrzeug erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt wurden.
  2. 2. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelt der Europäischen Kommission vor dem 31. März 2021 und danach alle zwei Jahre vor dem 31. März auf elektronischem Weg die erhobenen Daten gemäß § 58a Abs. 4 (anfängliche Unterwegskontrolle) und Abs. 5 (gründlichere Unterwegskontrolle) des Kraftfahrgesetzes 1967 der zwei vorangegangenen Kalenderjahre über die im Bundesgebiet einer technischen Unterwegskontrolle unterzogenen und unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/47/EU fallenden Kraftfahrzeuge oder ihrer Anhänger. Dieser Zwei-Jahresbericht hat die Angaben gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU zu enthalten und dem gemäß Art. 20 Abs. der Richtlinie 2014/47/EU festgelegten Format zu entsprechen.

(2) Die gesammelten Daten gemäß Abs. 1 sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert, und der Mängel, die festgestellt wurden, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zusammenzufassen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis längstens Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Berichtswesen

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20010279

Dokumentnummer

NOR40205976

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte