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§ 2 TUK-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2018

Kontaktstelle

§ 2.

(1) Als österreichische Kontaktstelle gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Abs. 1

  1. 1. die in Art. 18 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Maßnahmen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu koordinieren,
  2. 2. die in Art. 20 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten und
  3. 3. den Austausch aller sonstigen Informationen mit den und die Unterstützung der Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20010279

Dokumentnummer

NOR40205975

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