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§ 18 Pflanzenschutzgesetz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zuständigkeit und Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 18.

(1)   In den Vollzugsbereichen gemäß den §§ 3 und 4 ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus weisungsberechtigte Oberbehörde.

(2)  Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3)  Die Zuständigkeit zur Vollziehung gemäß den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) Nr. 1143/2014 erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte).

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(5)  Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, soweit sich diese auf die Einfuhr aus Drittländern, die Ausfuhr in Drittländer oder das Verbringen im gemeinsamen Markt beziehen, sind in Österreich unmittelbar anwendbar.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(7)  Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40219744

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