vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 Pflanzenschutzgesetz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 17.

Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur ordnungsgemäßen Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnungvorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich aufgrund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Union oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40204881

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)