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§ 14 Pflanzenschutzgesetz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 14.

(1) Wer gegen

  1. 1. unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 oder (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund dieser Verordnungen der Europäischen Union erlassener Durchführungsvorschriften, soweit sich diese Bestimmungen auf die Einfuhr aus Drittländern, die Ausfuhr in Drittländer oder das Verbringen im Binnenmarkt beziehen, oder
  2. 2. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Grundsatzbestimmungen, oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus verstößt,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 €, im Wiederholungsfalle bis zu 60 000 €, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, sofern die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Schädlingen dies erfordert.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 6 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40204878

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