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§ 4a Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Ladestellenverzeichnis

§ 4a.

(1) Die E‑Control hat ein öffentliches Ladestellenverzeichnis zu führen, das Angaben über öffentlich zugängliche Ladepunkte enthält und allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen ist.

(2) Zur eindeutigen Identifikation kann die E‑Control an Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und andere Dienstleister, die Ladeleistungen von Elektrofahrzeugen an diesen erbringen, alphanumerische Identifikationszeichen vergeben und diese in das Ladestellenverzeichnis gemäß Abs. 1 aufnehmen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte zu meldenden Angaben gemäß Abs. 1 sowie Form und Umfang der Meldungen durch Verordnung näher festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere die Bekanntgabe von Ortsangaben, Angaben zur technischen Ausstattung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und die Bekanntgabe des verrechneten Preises für das punktuelle Aufladen eines Elektrofahrzeuges gemäß § 3 Abs. 4 und weitere für die Nutzung des Ladestellenverzeichnisses relevante Informationen zu regeln. Die Verordnung kann zudem Vorgaben für die Ermittlung von Daten in Echtzeit treffen sowie nähere Anforderungen an das Datenformat und die Art der Übermittlung definieren.

(4) Die E‑Control hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die in das Ladestellenverzeichnis eingemeldeten Daten sowie ihre Tätigkeiten nach Abs. 2 in einem vierteljährlichen Bericht zu informieren und diesen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010261

Dokumentnummer

NOR40236490

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