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§ 2 Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

  1. 1. „Alternative Kraftstoffe“: Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen insbesondere:
  1. a) Elektrizität,
  2. b) Wasserstoff,
  3. c) Biokraftstoffe, das sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden,
  4. d) synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,
  5. e) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), und
  6. f) Flüssiggas (LPG);
  1. 2. „Elektrofahrzeug“: ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;
  2. 3. „Ladepunkt“: eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
  3. 4. „Normalladepunkt“: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind;
  4. 5. „Schnellladepunkt“: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann;
  5. 6. „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“: das ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen;
  6. 7. „Tankstelle“: eine Tankanlage zur Abgabe eines Kraftstoffs – mit Ausnahme von LNG – über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung;
  7. 8. „LNG-Tankstelle“: eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20010261

Dokumentnummer

NOR40204858

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