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§ 13 Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.2020

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1)   Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(2)  Die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.

(3)  Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/in, BGBl. II Nr. 189/2010, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.

(4)  Die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Steinmetz/in, BGBl. II Nr. 189/2010, treten unbeschadet Abs. 5 mit 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(4a) Die Steinmetz/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 189/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2018, tritt, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 oder 4 außer Kraft getreten ist, unbeschadet des Abs. 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2020 außer Kraft.

(5)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Steinmetz/in ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

Schlagworte

Steinmetzin

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20010257

Dokumentnummer

NOR40221082

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