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§ 6 Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Fachtechnologie und Sicherheit

§ 6.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Brennstoffe und Verbrennungsvorgänge,
  2. 2. Feuerstätten (für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe),
  3. 3. Verbindungsstücke und Abgasanlagen,
  4. 4. Kehr- und Reinigungsverfahren,
  5. 5. Brandschutz,
  6. 6. Energieeffizienz und Umweltschutz.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204711

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