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§ 5 Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1)   Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2)  Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3)  Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

20010254

Dokumentnummer

NOR40204691

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