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§ 12 Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.2020

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1)   Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(2)  Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3)  Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik, BGBl. II Nr. 185/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.

(4)  Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik, BGBl. II Nr. 185/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(4a) Die Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 185/2000, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 177/2005 und BGBl. II Nr. 152/2018, tritt, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 oder 4 außer Kraft getreten ist, unbeschadet des Abs. 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2020 außer Kraft.

(5)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

20010254

Dokumentnummer

NOR40221030

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