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§ 1 Gleichhaltung von Lehrabschlussprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2018

§ 1.

(1) Die in derAnlage angeführten Lehrabschlussprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Lehrabschlussprüfungszeugnissen hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.

(2) Auf Antrag der im Lehrabschlusszeugnis angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF, und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20010250

Dokumentnummer

NOR40204643

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