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§ 1 Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz kann nur bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 eingetreten werden.

(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahntechnischer Fachassistent, Zahntechnische Fachassistentin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20010248

Dokumentnummer

NOR40204625

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