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§ 8 Zahntechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Technologie

§ 8.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung,
  2. 2. Qualitätskontrolle, Arbeitssicherheit und Hygiene,
  3. 3. Werkstoffkunde: Eigenschaften und Verarbeitung in der Zahntechnik genutzter Werkstoffe,
  4. 4. Maschinenkunde: Werkzeuge, Geräte, Apparate, Maschinen und Einrichtungen,
  5. 5. digitale Fertigungstechniken.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010246

Dokumentnummer

NOR40204589

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