vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Zahntechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Lehrberuf Zahntechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Zahntechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahntechniker oder Zahntechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010246

Dokumentnummer

NOR40204582

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)