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§ 13 Zahntechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Zahntechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf die Anwendung digitaler Techniken in der Zahntechnik. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 10 und 12 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010246

Dokumentnummer

NOR40204594

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