Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Zahntechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf die Anwendung digitaler Techniken in der Zahntechnik. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 10 und 12 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010246
Dokumentnummer
NOR40204594
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