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§ 9 Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat alle nachstehend genannten Bereiche unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:

  1. 1. Rüsten, Einstellen und in Betrieb nehmen von Maschinen, Geräten oder Anlagen zur Bearbeitung und Verarbeitung von Glas,
  2. 2. Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und
  3. 3. Durchführen einer Arbeit zur Sicherung der Produktqualität.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechter Umgang mit Maschinen und Geräten,
  2. 2. Erreichen von vorgegebenen Werten bzw. Einstellungen,
  3. 3. fachgerechtes Protokollieren von Daten oder Prozessaufzeichnungen,
  4. 4. Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.

Schlagworte

Messtechnik, Steuertechnik

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010241

Dokumentnummer

NOR40204509

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