Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
- 2. Volumenberechnung und Masseberechnung,
- 3. Material- und Kostenberechnungen,
- 4. produktionstechnische Berechnungen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Materialberechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010241
Dokumentnummer
NOR40204507
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