Fachkunde
§ 6.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Glas und Glasarten,
- 2. Bearbeitungsverfahren,
- 3. Verarbeitungsverfahren,
- 4. Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- 5. Arbeitssicherheit und Qualitätssicherung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010241
Dokumentnummer
NOR40204506
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