Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Prozesstechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 11 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010241
Dokumentnummer
NOR40204512
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