2. Abschnitt
Haltung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 4.
Betriebsstätten und sonstige für die Tierhaltung bestimmte Betriebsmittel müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
- 1. Jede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über in geeigneter Weise abgegrenzte Unterkünfte zur vorübergehenden Absonderung kranker Tiere verfügen.
- 2. In jeder Betriebsstätte muss ein Anschluss für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein.
- 3. Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
- 4. Größe und Ausstattung der Unterkünfte müssen den artspezifischen Bedürfnissen der darin untergebrachten Tiere entsprechen.
- 5. Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen und Vögel nicht in Rundvolieren mit einem Durchmesser von weniger als 2 m gehalten werden.
- 6. Die Unterkünfte müssen ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Die Beleuchtung hat dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu entsprechen. In Räumen, in denen Vögel gehalten werden, dürfen keine Beleuchtungskörper Verwendung finden, die bei den Tieren einen Stroboskopeffekt bewirken.
- 7. Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten sowie Schaufenster müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.
Schlagworte
Kaltwasser
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40204310
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