Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren
§ 3.
(1) Für die Haltung der Tiere gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.
(2) Bedingungen für die Haltung von Tieren in Tierheimen, welche die Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 unterschreiten, sind nur zur vorübergehenden, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Unterbringung in Tierheimen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Tiere durch die Art und Weise der Haltung nicht in ihrem Verhalten gestört oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40204309
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