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§ 23 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Aufzeichnungen

§ 23.

Die Leiterin oder der Leiter der Tierpension hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei sie oder er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204329

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