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§ 11 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

3. Abschnitt

Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

§ 11.

Die Betriebsstätte einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung muss jedenfalls über folgende Möglichkeiten verfügen:

  1. 1. ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  2. 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
  3. 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere derselben Tierart.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204317

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