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Anlage 4 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Anlage 4

Mindestanforderungen für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen

I. Mindestanforderung für die Haltung von Hunden

1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt

1.1. Jedem Hund muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.

1.2. Ab der 12. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens zwei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 10 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.

1.3. Ab der 16. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens drei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 15 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.

1.4. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Hunde zu gewährleisten.

2. Vergesellschaftung

3. Platzbedarf

II. Mindestanforderung für die Haltung von Katzen

1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt

1.1. Jeder Katze muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.

1.2. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Katzen zu gewährleisten.

2. Vergesellschaftung

3. Beschaffenheit der Räume

4. Platzbedarf

Schlagworte

Harnabsatz

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204337

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