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§ 3 NLAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Anerkanntes nationales Zertifizierungssystem

§ 3.

Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG , ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:

  1. 1. die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
  2. 2. die Festlegung von Toleranzen gemäß § 5 Abs. 5 und die gemäß § 5 Abs. 4 zu führenden Aufzeichnungen,
  3. 3. die Prüfung der Nachweise gemäß § 5 Abs. 2,
  4. 4. die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden, sowie
  5. 5. Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 , die die Einhaltung der in § 4 festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Ottokraftstoff

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40251979

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