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§ 2 NLAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
  2. 2. „flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken – mit Ausnahme des Transports – einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
  3. 3. „Biomasse-Brennstoffe“ sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  4. 4. „Biogas“ sind gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  5. 5. „Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum landwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet und den Anforderungen des § 7 genügt;
  6. 6. „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Nebenprodukten und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung, ausgenommen Abfälle;
  7. 7. „Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die ganze Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais) sowie Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln) fallen;
  8. 8. „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle, lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte, außer die Verwendung von Zwischenfrüchten führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land;
  9. 9. „Reststoffe“ sind Reststoffe der Landwirtschaft, die unmittelbar in deren Produktionszweigen entstanden sind oder anfallen. Sie bezeichnen einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren. Sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung. Als solche Reststoffe gelten jedenfalls Reststoffe oder Nebenprodukte von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, nicht jedoch Abfälle;
  10. 10. „Lignozellulosehaltiges Material“ ist Material, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammt und aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie insbesondere holzartige Energiepflanzen;
  11. 11. „Zellulosehaltiges Non-Food-Material“ sind Rohstoffe, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen und überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras und Miscanthus, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen und Untersaaten;
  12. 12. „tatsächlicher Wert“ sind die Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V und Anhang VI Teil der Richtlinie (EU) 2018/2001 ;
  13. 13. „typischer Wert“ ist der Schätzwert der Treibhausgasemissionen und der entsprechenden Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, der für den Verbrauch in der Union repräsentativ ist;
  14. 14. „Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;
  15. 15. „anerkannte Zertifizierungssysteme“ sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Abs. 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung von nachhaltigen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für die Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;
  16. 16. „Zertifizierungsstellen“ sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem Zertifikate für Unternehmen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen und die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe und Unternehmen kontrollieren;
  17. 17. „Systembetreiber“ ist die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine andere Stelle, die ein von der Kommission gemäß Art. 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes Zertifizierungssystem betreibt;
  18. 18. „Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten;
  19. 19. „Betriebsinhaber“ ist der Landwirt gemäß Art. 3 Z 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1.
  20. 20. „Zertifikate“ sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Unternehmen einschließlich aller von ihnen mit der Lagerung, dem Transport oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Unternehmen die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

Schlagworte

Knollenfrucht, Nahrungsmittelpflanze

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40251978

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