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§ 4 PRIIP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2018

Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

§ 4.

(1) Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

(2) Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 bei Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, 3 und 4, Art. 14 und Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gegenüber Rechtsträgern befugt,

  1. 1. unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
  2. 2. die Bereitstellung eines Basisinformationsbatts zu untersagen, das nicht den Anforderungen der Art. 6, 7, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und zugleich aufzutragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;
  3. 3. die Vermarktung eines verpackten Anlageproduktes für Kleinanleger und Versicherungsanlageproduktes (PRIIP) gemäß Art. 4 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu untersagen;
  4. 4. die Vermarktung eines PRIIP gemäß Art. 4 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auszusetzen;
  5. 5. eine öffentliche Warnung mit Angaben zu der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes auszusprechen.

(3) Die FMA ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

(4) Die FMA ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, soweit dieser Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 21 Abs 1 Z 8 BWG in Verbindung mit § 137 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, betrifft, Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 ist die FMA befugt, von allen natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften berechtigt sind, über ein PRIIP zu beraten, ein PRIIP anzubieten oder es zu verkaufen, Auskünfte und Unterlagen aller Art zu verlangen und Kopien davon zu erhalten.

(6) Die FMA kann von ihren Befugnissen gemäß Abs. 1 auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlungen ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20010181

Dokumentnummer

NOR40201130

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