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ARTIKEL 8 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 8

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an und durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.

(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen, wie sie beispielsweise in der Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt sind, in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein,

  1. a)die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um unter uneingeschränkter Einhaltung der Ratifizierungsverfahren der Vertragsparteien alle übrigen einschlägigen internationalen Instrumente, einschließlich der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und die daraus erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen,b)ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einzurichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen (WMD) zusammenhängenden Gütern und die WMD-Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchführung der Ausfuhrkontrollen die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf Material, Ausrüstung und Technologie für friedliche Zwecke nicht behindern sollte, wobei eine friedliche Nutzung nicht als Vorwand für eine Weitergabe dienen darf.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt. Die Vertragsparteien könnten auch darauf hinarbeiten, diesen Dialog auf regionaler Ebene zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201040

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