ARTIKEL 6
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz aller Menschenrechte zusammenzuarbeiten, auch im Rahmen der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.
(2) Diese Zusammenarbeit erfolgt über Maßnahmen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, darunter Folgendes:
- a)Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung einzelstaatlicher Menschenrechtsaktionspläne,b)Förderung der Sensibilisierung für Menschenrechte und der Menschenrechtserziehung,c)Stärkung einzelstaatlicher Menschenrechtsorganisationen,d)nach Möglichkeit Unterstützung bei der Förderung regionaler Menschenrechtsorganisationen,e)Einführung eines substanziellen Menschenrechtsdialogs zwischen den Vertragsparteien undf)Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201038
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