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ARTIKEL 6 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 6

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz aller Menschenrechte zusammenzuarbeiten, auch im Rahmen der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.

(2) Diese Zusammenarbeit erfolgt über Maßnahmen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, darunter Folgendes:

  1. a)Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung einzelstaatlicher Menschenrechtsaktionspläne,b)Förderung der Sensibilisierung für Menschenrechte und der Menschenrechtserziehung,c)Stärkung einzelstaatlicher Menschenrechtsorganisationen,d)nach Möglichkeit Unterstützung bei der Förderung regionaler Menschenrechtsorganisationen,e)Einführung eines substanziellen Menschenrechtsdialogs zwischen den Vertragsparteien undf)Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201038

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