ARTIKEL 57
Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert hat.
(2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen nicht zu verlängern.
(3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Nach Absatz 1 dieses Artikels tritt jede Änderung erst dann in Kraft, wenn die letzte Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass alle erforderlichen Formalitäten abgeschlossen wurden.
(4) Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Kündigung berührt nicht vereinbarte oder laufende Projekte, die gemäß dem Abkommen vor der Kündigung begonnen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201089
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