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ARTIKEL 49 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 49

Künftige Entwicklungen

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich und auf Empfehlung des Gemischten Ausschusses erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.

(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201081

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