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ARTIKEL 46 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 46

Bildung, Kultur sowie Dialog zwischen den Kulturen und den Religionen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Sport, Kultur sowie die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Religionen zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des Anderen zu verbessern. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien ihre jeweiligen Kulturinstitute unterstützen und fördern.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren weiterhin, einen Dialog über Fragen von beiderseitigem Interesse hinsichtlich der Modernisierung der Bildungssysteme aufzunehmen, einschließlich der Fragen, die die wichtigsten Kompetenzen und die Entwicklung von mit europäischen Normen vergleichbaren Bewertungsinstrumenten betreffen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu geeigneten Maßnahmen zur Förderung von Kontakten der Menschen im Bereich der Bildung, des Sports und des Kulturaustauschs sowie eines religions- und kulturenübergreifenden Dialogs und zu gemeinsamen Initiativen in verschiedenen soziokulturellen Bereichen, einschließlich der Zusammenarbeit beim Erhalt des kulturellen Erbes unter Achtung der kulturellen Vielfalt. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien auch überein, die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung sowie den religionsübergreifenden Dialog im Rahmen der ASEM weiter zu unterstützen.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander in den einschlägigen internationalen Gremien oder Organisationen wie der UNESCO zu konsultieren und dort zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und besseres Verständnis und Respekt für die kulturelle Vielfalt zu fördern. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien auch überein, die Ratifizierung und die Durchsetzung des am 20. Oktober 2005 angenommenen UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern.

(5) Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Stärkung der Verbindungen zwischen ihren zuständigen Agenturen zur Förderung des Austauschs von Informationen und Know-how unter Fachleuten, Jugendlichen und Jugendarbeitern (innerhalb und außerhalb der Schulen) und die Nutzung ihrer jeweiligen Programme wie Erasmus-Mundus in den Bereichen Bildung und Kultur sowie der Erfahrung, die beide Vertragsparteien auf diesem Gebiet gewonnen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201078

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