ARTIKEL 41
Audiovisueller Sektor, Medien und Multimedia
Die Vertragsparteien werden den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihren zuständigen Einrichtungen und Akteuren in den Bereichen Audiovisuelles, Medien und Multimedia fördern, unterstützen und erleichtern. Sie vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog in diesen Bereichen einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201073
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